Es drfen nur von der zustndigen Behrde des Ursprungslandes zugelassene Verpackungen verwendet werden. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, ist die Verpackung von der zustndigen Behrde der ersten von der Sendung berhrten Vertragspartei des ADR zuzulassen. Das fr Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Unterscheidungszeichen *) des Staates, in dessen Auftrag die zustndige Behrde handelt, muss wie folgt im Befrderungspapier angegeben werden:

"VERPACKUNG VON DER ZUSTNDIGEN BEHRDE ... ZUGELASSEN" [siehe Absatz 5.4.1.2.1 e)].

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*) Das fr Kraftfahrzeuge und Anhnger im internationalen Straenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z.B. gem dem Genfer bereinkommen ber den Straenverkehr von 1949 oder dem Wiener bereinkommen ber den Straenverkehr von 1968.